Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine. Auszug aus den Erwägungen: I. [...] II. 1. Der Appellant bringt zur Begründung vor, die Vollstreckung nur eines Teiles eines rechtskräftigen Urteils, ohne dass sich die dadurch begünstigte Person an die sie treffenden Pflichten halte, werde als unbillig und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB qualifiziert. Nach deutscher und österreichischer Rechtssprechung und Gesetzgebung werde bei einer Verweigerung des Besuchsrechts durch den obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteil der andere Elternteil von seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen befreit bzw. werde der Unterhalt herabgesetzt.