ZH, SJZ 1975, 165). Zudem hat er die Einrede durch Urkunden zu belegen (BGer., ZBJV 1994, 382). Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs das zu vollstreckende Urteil zu überprüfen.  Dem Appellanten ist der Nachweis des Rechtsmissbrauchs nicht gelungen, denn die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen und die Gewährung des Besuchsrechts sind im schweizerischen Recht – im Gegensatz zum deutschen oder österreichischen Recht - grundsätzlich unabhängig voneinander geschuldet und stehen auch in keinem faktischen Austauschverhältnis, selbst wenn sie in demselben Urteil festgesetzt worden sind.