Eine (betreffend Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage) unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass auf ein nach Bundesrecht unzulässiges kantonales Rechtsmittel eingetreten wird. Auf die Nichtigkeitsklage ist demnach nicht einzutreten. II. (…) Hinweis: Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.