265a SchKG). Damit sind sowohl die Appellation (ordentliches Rechtsmittel) als auch die Nichtigkeitsklage (ausserordentliches Rechtsmittel, vgl. Beschluss Zivilplenum vom 3. April 1998) ausgeschlossen. Der Nichtigkeitsklägerin wäre die Möglichkeit offen gestanden, innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Beseitigung oder Feststellung neuen Vermögens einzureichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Darauf wurde sie in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen.