Wie die Nichtigkeitsbeklagte in ihrer Nichtigkeitsklageantwort zutreffend ausführt, ist der Entscheid betreffend Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG und damit von Bundesrechts wegen endgültig, weshalb – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (vgl. BGE 131 I 24, 126 III 110, 5A.695/2007; Huber in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, N 31 zu Art. 265a SchKG).