Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz bewilligte den Rechtsvorschlag der Nichtigkeitsklägerin nicht und setzte das neue Vermögen auf Fr. 2'909.75 fest. Gegen diesen Entscheid erhob die Nichtigkeitsklägerin die Nichtigkeitsklage. Auf die Nichtigkeitsklage wurde nicht eingetreten. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) 4. Der angefochtene Entscheid ist ein Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags und Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG.