Regeste: 1) Art. 265a Abs. 1 SchKG, Rechtsvorschlag und Feststellung neuen Vermögens 2) Der Entscheid betreffend Rechtsvorschlag und Feststellung neuen Vermögens ist gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG und damit von Bundesrechts wegen endgültig, weshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. Damit sind sowohl die Appellation (ordentliches Rechtsmittel) als auch die Nichtigkeitsklage (ausserordentliches Rechtsmittel, vgl. Beschluss Zivilplenum vom 3. April 1998) ausgeschlossen.