Zwar wurde der Wechsel durch die Appellatin der Raiffeisenlandesbank O. noch während den Vergleichsverhandlungen zur Zahlung vorgelegt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18. November 2008, Gesuchsbeilage 13). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass als Fälligkeitsdatum erst der 27. November 2008 vorgesehen war. Unter diesen Umständen erweist sich die Vorlegung bei der Zahlstelle nicht als treuwidrig, hätte doch die Appellantin bei positivem Ausgang der Vergleichsverhandlungen ihren Wechsel jederzeit zurückrufen können. 8. (...) IV. [...] Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.