Gestützt auf die Gesuchsbeilagen 13 und 14 ergibt sich klarerweise, dass die Vergleichsverhandlungen nach Abhaltung der Sitzung vom 18. November 2008 in G. als gescheitert betrachtet werden mussten. Das Betreibungsbegehren der Appellatin datiert hingegen vom 8. Dezember 2008, womit erstellt ist, dass zumindest die Einleitung der Zwangsvollstreckung erst nach Abschluss der Vergleichsverhandlungen erfolgte. Zwar wurde der Wechsel durch die Appellatin der Raiffeisenlandesbank O. noch während den Vergleichsverhandlungen zur Zahlung vorgelegt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18. November 2008, Gesuchsbeilage 13).