6 der Kooperationsvereinbarung i.V.m. Art. 82 OR). Weiter wird die Schadensposition von verweigerten Materiallieferungen für Garantieleistungen in der Höhe von EUR 10'000.00 in keiner Weise belegt. Schliesslich kann die Appellantin mit Gesuchsbeilage 4 auch nicht darlegen, inwiefern die Appellatin die zugesicherte Gebietsexklusivität für die Schweiz gemäss Art. 15 der Kooperationsvereinbarung verletzt haben sollte. Diesbezüglich fällt auch auf, dass die angebliche Bestellerin der Pelletheizungen und Solaranlagen, die F. AG, die „Auftragsbestätigungen“ vom 7. September 2008 gar nicht unterzeichnet hat.