stellen nämlich bis auf wenige Ausnahmen nur Offerten der Appellantin dar, welche den jeweiligen Interessenten noch nicht zur Abnahme der Heizung und Zahlung des Preises verpflichteten. Gleiches gilt bezüglich den Schadenspositionen von EUR 70'000.00 und CHF 63'000.00 betreffend nicht gelieferte Anlagen und entgangen Montageaufträgen in Folge des Lieferstopps (Bestellungen vor dem Lieferstopp). Hier werden zwar die angeblichen Kunden in der Appellationsschrift genannt (vgl. Ziff.