Insoweit die Appellantin Schaden in der Höhe von EUR 100'000.00 aus entgangenen Gewinnen aus Anlagen, welche nach dem Lieferstopp nicht mehr bestellt und dementsprechend auch nicht mehr verkauft und installiert werden konnten, geltend macht (vgl. Beilagen „entgangene Geschäfte“), muss festgehalten werden, dass es sich dabei lediglich um den Verlust einer Chance (nämlich der Möglichkeit des späteren Verkaufs) und daher grundsätzlich nicht um einen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinne handelt (vgl. dazu BGE 133 III 462, 468 ff.). Die beiliegenden Unterlagen „entgangene Gewinne“