Art. 97 OR setzt eine Vertragsverletzung (Widerrechtlichkeit), einen Schaden im Vermögen des Gläubigers der entsprechenden Leistung, die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schaden, sowie Verschulden voraus. Vorliegend geht es also darum, abzuklären, ob der Appellantin durch den Lieferstopp bzw. durch die behauptete Verletzung der Gebietsexklusivitätsklausel ein Schaden entstanden ist, welchen die Appellatin in vorwerfbarer Weise verursacht hat.