Die zwischen den Parteien abgeschlossene Kooperationsvereinbarung enthält Elemente eines Kaufvertrages, ist aber in ihrer Gesamtheit als Innominatkontrakt zu qualifizieren. Auf Innominatkontrakte finden die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Appellatin infolge Nichterfüllung (die Leistung wäre an sich noch möglich) ist daher, auch unter Berücksichtigung der Auslandsberührung des Vertrages, Art. 97 OR i.V.m. Art. 103 OR heranzuziehen (vgl. Art. 117 Abs. 2 IPRG).