Der Appellantin ist darin zuzustimmen, dass die Einreden nach Art. 182 Ziff. 4 SchKG nur glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., N 42 zu Art. 182 SchKG). Hingegen setzt die Verrechnung voraus, dass auf jeder Seite eine Forderung besteht. Demgemäss hat die Appellantin glaubhaft zu machen, dass die von ihr geltend gemachten Gegenforderungen jedenfalls entstanden und erfüllbar sind.