Demgegenüber erscheint die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung der mit dem Wechselrecht offensichtlich vertrauten Appellatin als plausibler und in sich geschlossener. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit welchen sich die Appellantin im Übrigen nicht auseinandergesetzt hat. 6. Verrechnungseinrede