Die Appellantin und Schuldnerin bringt vorliegend nun keine Anhaltspunkte vor, aus welchen auf das Bestehen eines Blankowechsels, verbunden mit der Abrede der gemeinsamen Ergänzung zu einem späteren Zeitpunkt, geschlossen werden kann. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind wiederum als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber erscheint die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung der mit dem Wechselrecht offensichtlich vertrauten Appellatin als plausibler und in sich geschlossener.