Die Einrede des Schuldners, der Gläubiger habe Blankettmissbrauch betrieben, ist wie vorgängig bereits erwähnt durch Rechtsvorschlag gemäss Art. 182 Ziff. 4 SchKG zu behandeln (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., N 49 zu Art. 182 SchKG). Einreden gemäss Ziff. 4 müssen nur glaubhaft, nicht auch begründet werden. Das Beweismass ist somit herabgesetzt. Beweisbelastet bleibt aber auch hier der die Einrede erhebende Schuldner.