Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Wechsel im Zeitpunkt der Unterzeichnung mit Ausstellungsort und -datum sowie Zahlstelle versehen war. Während die Appellatin dies bejaht, macht die Appellantin geltend, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt und aufgrund einer gemeinsamen Besprechung ergänzt würden. Die Appellatin habe jedoch in der Folge den Blankowechsel eigenmächtig und damit abredewidrig ergänzt.