Somit ist eine rechtsgenügliche Vorlegung des Wechsels zur Zahlung erfolgt, welchen die Bank der Bezogenen in der Folge angezeigt hat (vgl. Gesuchsbeilagen 15 und 16). Da die Wechselforderung gegen die Appellantin als Hauptschuldnerin in Betreibung gesetzt worden ist, erübrigte sich eine Protesterhebung seitens der Appellatin. 5. Blankettmissbrauch