Demgegenüber vermag die Appellantin nicht darzulegen, dass die Zahlstelle durch die Appellatin eigenmächtig und abredewidrig eingesetzt worden ist. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich zudem klarerweise, dass der Wechsel der Raiffeisenlandesbank O. in L. tatsächlich präsentiert, d.h. physisch vorgelegt worden ist (vgl. Stempelaufdruck auf der Rückseite des Wechsels, Gesuchsbeilage 1). Somit ist eine rechtsgenügliche Vorlegung des Wechsels zur Zahlung erfolgt, welchen die Bank der Bezogenen in der Folge angezeigt hat (vgl. Gesuchsbeilagen 15 und 16).