Vorliegend wurde gestützt auf Art. 994 OR sowohl von der Möglichkeit eines Domi- zil- wie auch eines Zahlstellenwechsels Gebrauch gemacht: Als Zahlungsempfänger ist nämlich auf dem Wechsel die Raiffeisenlandesbank O. in L. aufgeführt. Dies macht aufgrund der dispositiven rechtlichen Qualifikation der Wechselschuld als Holschuld (vgl. Art. 992 Abs. 3 OR) denn auch Sinn, verzeichnet doch der Wechselinhaber, welcher zur Präsentation verpflichtet ist, Sitz in Österreich. Demgegenüber vermag die Appellantin nicht darzulegen, dass die Zahlstelle durch die Appellatin eigenmächtig und abredewidrig eingesetzt worden ist.