O., § 29, II. 2., S. 200). Sowohl der Aussteller wie auch der Akzeptant haben die Möglichkeit, einen vom Wohnort des Akzeptanten bzw. Bezogenen verschiedenen Zahlungsort festzulegen (Domizilwechsel). Meist wird dann ein Dritter bestimmt, bei dem der Wechsel zahlbar ist (Zahlstellenwechsel). In der Regel handelt es sich bei der Zahlstelle um eine Bank. Der Akzeptant bzw. Bezogene hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass die Wechselsumme im Zeitpunkt der Fälligkeit bei der Zahlstelle gedeckt ist, damit sie den Wechsel auch wirklich honoriert (vgl. MEI- ER-HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 10, N 14 ff.).