Die Annahme des Wechsels durch E. im Zeitpunkt der Begebung ist daher nicht zu beanstanden; sie wäre überdies auch ohne Bestehen eines Vorlegungsgebotes zulässig gewesen. Bezüglich Vorlegung des Wechsels zur Zahlung ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 1028 OR hat der Inhaber eines Sichtwechsels letzteren am Zahlungstag zur Zahlung vorzulegen. Die Vorlegung zur Zahlung hat bei der Zahlstelle zu geschehen, wenn eine solche angeführt ist (vgl. JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, a.a.O., § 29, II. 2., S. 200).