Der Rechtsauffassung der Appellantin kann indessen nicht gefolgt werden: Geboten ist die Vorlegung zum Akzept bei einem Sichtwechsel im Falle eines Vorlegungsgebotes gemäss Art. 1012 Abs. 2 OR, d.h. insbesondere im Falle eines Do- mizil- oder Zahlstellenwechsels (vgl. dazu vgl. HONSELL/VOGT/WATTER, a.a.O., N 4 zu Art. 1011 OR; in diesem Sinne auch MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 7, N 96 und 97). Damit ist erstellt, dass ein Sichtwechsel sehr wohl gleichzeitig auch einen Zahlstellenwechsel darstellen kann. Die Annahme des Wechsels durch E. im Zeitpunkt der Begebung ist daher nicht zu beanstanden;