Zudem sei der Wechsel bis zum heutigen Datum durch die Appellatin nicht ordnungsgemäss präsentiert worden. Die Schreiben der Raiffeisenbank in L. (Gesuchsbeilagen 15 und 16) würden keine Präsentation im Sinne von Art. 1011 OR darstellen, da sie (d.h. die Schreiben) die vorgängige Annahme voraussetzen und weder Original noch Kopie vorlegen würden.