34 Abs. 1 des österreichischen Wechselgesetzes und Art. 1024 Abs. 1 OR bestimmen, dass ein Sichtwechsel bei Vorliegen fällig wird. Die Appellantin beanstandet nun, dass der Wechsel schon bei Begebung von ihrem Ehemann angenommen worden sei, obwohl in Art. 1024 OR ein Präsentationsverbot für Sichtwechsel statuiert werde. Bezüglich des Präsentationsgebots für Domizilwechsel sei anzumerken, dass ein Wechsel schon aus sachlogischen Gründen nie gleichzeitig ein angenommener Zahlstellenwechsel und ein Sichtwechsel sein könne. Zudem sei der Wechsel bis zum heutigen Datum durch die Appellatin nicht ordnungsgemäss präsentiert worden.