Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Wechsel im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht mit einem Fälligkeitsdatum versehen war. Demnach ist der Wechsel gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des österreichischen Wechselgesetzes, welcher inhaltlich mit Art. 992 Abs. 2 OR übereinstimmt, als Sichtwechsel zu qualifizieren. Daran ändert auch die spätere Einsetzung eines Fälligkeitsdatums, nämlich des 27. Novembers 2008, nichts. Denn im Zeitpunkt der Begebung des Wechsels war es offenbar der Wille der Parteien, keine Verfallzeit anzugeben. Art. 34 Abs. 1 des österreichischen Wechselgesetzes und Art.