Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf die plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit welchen sich die Appellantin überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Auch diese sprechen gegen das Fehlen des Ausstellungsdatums im massgebenden Zeitpunkt. 4. Präsentationsverbot / Fehlende Vorlage des Wechsels zur Zahlung