Vorab ist festzuhalten, dass betreffend Vorliegen des Ausstellungsdatums auf dem Wechsel die Aussage der Appellantin gegen die Aussage der Appellatin steht. Der Sachverhalt ist daher umstritten. Auf dem der Kammer vorliegenden Originalwechsel ist jedenfalls ein Ausstellungsdatum angebracht, nämlich der 8. September 2008. Für die Behauptung, dieses Datum sei im Zeitpunkt der Ausstellung (Unterzeichnung) des Wechsels noch nicht eingesetzt gewesen, vielmehr sei gar kein Datum auf dem Wechsel aufgeführt gewesen, ist die Appellantin beweisbelastet.