Nichtigkeit bedeutete anfängliche Ungültigkeit. Eine nachträgliche Einsetzung des Ausstellungsdatums durch die Appellatin im Sinne einer Fälschung, d.h. gegen den Willen der Appellantin, wäre daher unerheblich, da der Wechsel infolge anfänglicher Ungültigkeit ohnehin keine Rechtswirkungen erzielt hätte. Die Kammer prüft das entsprechende Vorbringen der Appellantin deshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 182 Ziff. 3 SchKG.