Fehlte es dem Wechsel im Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich an einem Ausstellungsdatum gemäss Art. 991 Ziff. 7 OR, so wäre er gestützt auf Art. 992 Abs. 1 OR ohne Weiteres als nichtig zu betrachten (vgl. HONSELL/VOGT/WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530 – 1186 OR, 3. Auflage 2008, N 22 zu Art. 991 OR und N 8 zu Art. 992 OR). Nichtigkeit bedeutete anfängliche Ungültigkeit.