Die Appellantin macht geltend, das Ausstellungsdatum sei erst nach der Unterzeichung durch E. auf dem Wechsel eingesetzt worden. Der Wechsel sei daher als nichtig zu qualifizieren, da im Zeitpunkt der Begebung das Formerfordernis gemäss Art. 991 Ziff. 7 OR nicht erfüllt gewesen sei. Demgegenüber bringt die Appellatin vor, der Wechsel sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung mit dem Ausstellungsdatum versehen gewesen.