In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass das Erfordernis der Klarheit immer an den Informationsanforderungen des Gesetzes zu messen ist. Verlangt das Gesetz z.B. nur den Namen einer Person, wie für Bezogenen und Remittenten, so ist offensichtlich eine einwandfreie Identifikation nicht angestrebt (vgl. JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, Wertpapierrecht, Basel 1985, § 25, I. 2., S. 154). 3. Ausstellungsdatum des Wechsels