950 OR i.V.m. Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005) und daher registerrechtlich zulässig, auch wenn diese Kennzeichnung für eine Einzelfirma nicht anginge. Eine absolut unzulässige Firmenbezeichnung liegt jedenfalls nicht vor. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall mit der erwähnten Namensangabe der Bezogenen auf dem Wechsel den Anforderungen an die Klarheit Genüge getan wurde. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass das Erfordernis der Klarheit immer an den Informationsanforderungen des Gesetzes zu messen ist.