Demnach lässt sich aus dem übrigen Wechselinhalt ohne Weiteres ergänzen, dass mit der „C.“ eben die „D.“ gemeint ist. Im Übrigen tritt die „D.“ auf ihrer Website (...) und im Geschäftsverkehr selbst unter dem Namen „C.“ auf, verwendet somit den von ihr beanstandeten Namen offensichtlich als Pseudonym für den tatsächlichen Firmennamen. Schliesslich ist der Name „D.“ gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch im heutigen Zeitpunkt noch eine gültige Firmenbezeichnung für eine AG oder GmbH, die vor dem 1. Januar 2008 im Handelsregister eingetragen war (vgl. aArt. 950 OR i.V.m.