Weiter wird zudem festgehalten, dass es keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Wechsels hat, wenn im Wechsel eine nicht existente, aber grundsätzlich mögliche Person oder Firma zur Zahlung angewiesen wird, da ja ein beliebiger Dritter allein aufgrund der Urkunde nicht erkennen kann, ob der Bezogene effektiv existiert oder nicht. Schliesslich wird bezüglich Firmenbezeichnung ergänzend ausgeführt, dass eine gewählte, nach Registerrecht zulässige Bezeichnung, welche nicht die tatsächliche Rechtsform des Betriebs wiedergibt, der Gültigkeit des Wechsels nicht schadet (MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, a.a.O., § 7, N 19 ff.).