So wird unter der entsprechenden Randnote auch ausgeführt, dass eine nicht eindeutige Namensangabe, die sich jedoch aus dem übrigen Wechselinhalt ergänzen lässt, genügt. Weiter wird zudem festgehalten, dass es keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Wechsels hat, wenn im Wechsel eine nicht existente, aber grundsätzlich mögliche Person oder Firma zur Zahlung angewiesen wird, da ja ein beliebiger Dritter allein aufgrund der Urkunde nicht erkennen kann, ob der Bezogene effektiv existiert oder nicht.