Indessen fällt auf, dass die Appellantin die von ihr zitierte Lehrmeinung (MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 2. Auflage Bern 2000, § 7, N 16) nicht vollständig wiedergibt: So wird unter der entsprechenden Randnote auch ausgeführt, dass eine nicht eindeutige Namensangabe, die sich jedoch aus dem übrigen Wechselinhalt ergänzen lässt, genügt.