Gemäss Art. 991 Ziff. 3 OR muss der Wechsel den Namen dessen, der zahlen soll enthalten. Der Appellantin ist nun darin zuzustimmen, dass die Namensangabe ausdrücklich und klar sein muss. Bei juristischen Personen muss die Firma auf dem Wechsel genannt werden. Dabei muss es sich um eine nach Registerrecht zulässige Form handeln. Indessen fällt auf, dass die Appellantin die von ihr zitierte Lehrmeinung (MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 2. Auflage Bern 2000, § 7, N 16) nicht vollständig wiedergibt: