Die Berufung auf Ziff. 3 ist dem Betriebenen verwehrt (STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., N 49 zu Art. 182 SchKG). Die Einrede des Rechtsmissbrauchs kann der Schuldner auch im Rechtsvorschlagsverfahren erheben. Angesichts der formellen Natur des Verfahrens ist in der Annahme eines solchen Mangels jedoch Zurückhaltung geboten (STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., N 52 zu Art. 182 SchKG). 2. Bezeichnung der Bezogenen