Solche Einreden sind indessen dann zugelassen, wenn der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Darüber hinaus kann der Wechselschuldner jene (nicht wechselrechtlichen) Einreden erheben, die ihm gegenüber dem (betreibenden) gegenwärtigen Inhaber unmittelbar aufgrund des persönlichen Verhältnisses zustehen (Art. 1007 e contrario i.V.m. Art. 979 Abs. 1 OR i.f.). Ziff. 4 betrifft damit sämtliche nicht wechselmässigen Einreden des Betriebenen, die sich aus dem persönlichen (Grund-) Verhältnis des Betriebenen zum Betreibenden, seinen Vormännern oder dem Aussteller ergeben (STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., N 41 zu Art. 182 SchKG).