e. Art. 182 Ziff. 4 SchKG ist anwendbar auf andere nach Art. 1007 OR zulässige Einreden. Art. 1007 OR regelt die Einreden und Einwendungen, die dem Wechselschuldner gegenüber dem Wechselinhaber zustehen. Die Bestimmung schneidet dem Wechselschuldner zunächst alle Einreden ab, die ihm gegenüber dem Aussteller oder einem früheren Inhaber zustehen. Solche Einreden sind indessen dann zugelassen, wenn der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.