Es wird kein strikter Beweis verlangt, blosses Glaubhaftmachung genügt (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159 - 292, 4. Auflage, Zürich 1997/1999, N 9 zu Art. 182 SchKG). d. Die anwendbaren österreichischen Gesetzesartikel sind identisch mit den Art. 991 OR und 992 OR, und gründen wie das schweizerische Wechselrecht auf dem Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (SR 0.221.554.1) sowie das Abkommen über die Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts (SR 0.221.554.2), beide abgeschlossen in Genf am 7. Juni 1930. Diese Abkommen wurden von den Vertragsstaaten ins jeweils inländische Recht übernommen.