c. Gestützt auf Art. 182 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 25 Ziff. 2b SchKG wird der Rechtsvorschlag bewilligt, wenn eine wechselrechtliche Einrede, die sich gegen das Bestehen einer wechselrechtlichen Verpflichtung richtet, begründet erscheint. Gelangt das Gericht zu Auffassung, dass der Standpunkt des Schuldners mit ernsthaften Gründen vertretbar, wenn auch nicht sofort abklärbar sei, so hat es den Rechtsvorschlag zu bewilligen (STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., N 26 zu Art. 182 SchKG). Es wird kein strikter Beweis verlangt, blosses Glaubhaftmachung genügt (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art.