b. Vorliegend hat die in Österreich sitzverzeichnende Appellatin einen gezogenen Wechsel in Betreibung gesetzt, der unbestrittenermassen in Österreich unterzeichnet worden ist (vgl. RN 26 der Appellationsschrift). Anwendbar sind somit die Vorschriften gemäss Art. 177 ff. SchKG, insbesondere Art. 182 SchKG, und die gemäss den Art. 1 und 2 des österreichischen Wechselgesetzes (Bundesgesetz vom 16. Februar 1955 betreffend das Wechselrecht) zulässigen Einreden.