4. Art. 58 Abs. 3 ZPO verweist auf Art. 58 Abs. 2 ZPO. Dieser spricht von einer verhältnismässigen Teilung oder Wettschlagung der Kosten. (...). Es bleibt zu prüfen, inwieweit der Begriff „Teilung“ auch eine Auferlegung von sämtlichen Kosten an die obsiegende Partei zulässt oder mit anderen Worten wie gross der Ermessensspielraum des Gerichts in diesem Fall ist.