Die Teilung kann beschränkt werden auf die Kosten des (ganz oder teilweise) Obsiegenden, so dass er also nur unvollständigen Ersatz erhält; oder sie kann auf den gesamten Kosten beider Parteien vorgenommen werden, so dass u. U. die obsiegende der unterliegenden Partei Kosten zu ersetzen hat. Die Berücksichtigung der Umstände lässt dem Ermessen des Richters weiten Spielraum (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N. 7a zu Art. 58 ZPO). (...) 3. [...]