68 (Abs. 2). Da vollumfänglicher Abstand grundsätzlich volle Kostenpflicht nach sich zieht, kann der Vorbehalt der Kostenliquidation in diesem Falle nur dann zu einer anderen Regelung führen, wenn bei sofortiger Klageanerkennung die Anwendung von 60 beantragt ist oder die Anwendung von 58 III in Frage kommt sowie in anderen hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 2000, N. 4b zu Art. 207 ZPO). (...)