1. Gemäss Art. 207 ZPO beenden der Abstand einer Partei sowie der dem Richter zu Protokoll erklärte oder ihm zu den Akten gegebene Vergleich der Parteien den Rechtsstreit (Abs. 1). Ist der Abstand unter Vorbehalt der Kostenliquidation erfolgt oder enthält ein Vergleich keine Regelung der gegenseitigen Kostenpflicht, so entscheidet das Gericht nach Artikel 206 über die Kostenpflicht und die Höhe der Kosten. In den anderen Fällen erfolgt die Kostenbestimmung nach Art. 68 (Abs. 2).